Play-to-Earn-Spiele nach Schweizer Recht am Beispiel von Axie Infinity – Teil 2
In Teil 2 der Analyse von Play-to-Earn-Spielen werde ich die rechtliche Situation in Bezug auf das Schweizerische Bankengesetz (BankG), das Schweizerische Geldwäschereigesetz (GwG) und das Schweizerische Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FMIG) diskutieren.
Play-to-Earn-Games nach Schweizer Recht am Beispiel von Axie Infinity – Teil 1
Der Boom von kryptobasierten Geschäftsmodellen erfasst viele Industriezweige. So überrascht es nicht, dass auch die Videospielindustrie kryptobasierte Spiele entwickelt hat, die gemeinhin als Play-to-Earn-Spiele bezeichnet werden. In diesen Spielen ist es in der Regel möglich, In-Game-Assets (z. B. spielbare Charaktere, Ausrüstung oder Häuser) zu erwerben, die auf einer Blockchain gehandelt werden können. Darüber hinaus können die Spieler durch das Spielen des Spiels mit diesen In-Game-Assets Belohnungen (meist in Form von Token) verdienen.
Ein-Personen-Vermögensverwalter nach FINIG
Bis Ende 2022 müssen bereits tätige Vermögensverwalter ein Bewilligungsgesuch bei einer Aufsichtsorganisation (über die Plattform der FINMA) eingereicht haben. Damit es aber zu keinen Verzögerungen kommt, ist es dringend zu empfehlen, das Gesuch frühzeitig einzureichen, weil die Aufsichtsorganisation dieses vor der FINMA auch noch prüfen muss. Momentan bestehen fünf verschiedene Aufsichtsorganisation, welche die Vermögensverwalter beaufsichtigen.
Neue Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter (für Compliance Officer)
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG), löst für (unabhängige/externe) Vermögensverwalter in der Schweiz organisatorischen, personellen und administrativen Handlungsbedarf aus. Nachfolgender Leitfaden soll Compliance Officers als praktische Hilfestellung dienen, um die Bewilligungspflicht, den Bewilligungsprozess und die sich daraus ergebenden organisatorischen Implikationen besser abschätzen zu können.
Die datenschutzrechtliche Due Diligence: Ein praxisorientierter Leitfaden
Der vorliegende Beitrag ist an Personen gerichtet, die sich mit der Prüfung der datenschutzrechtlichen Compliance von Unternehmen, insbesondere im Zuge von M&A-Transaktionen, befassen. Dem Leser soll ein Leitfaden an die Hand gegeben werden, mit dem die aus Sicht der Autoren wichtigsten Punkte systematisch abgefragt und geprüft werden können. Die Prüfpunkte sind nach Themenkreisen gegliedert und mit Red Flags ergänzt, wie sie nach Erfahrung der Autoren bei datenschutzrechtlichen Due Diligence-Prüfungen häufig identifiziert werden. Grundsätzlich richtet sich dieser Leitfaden nach dem Standard der EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO). Wo sinnvoll wird auch auf das geltende und künftige Schweizer Recht (DSG und revDSG) Bezug genommen, insbesondere bei den Ausführungen zur grenzüberschreitenden Datenübermitt- lung. Zu beachten ist, dass das geltende DSG einen geringeren Datenschutzstandard als die DSGVO aufweist, aber im Gegensatz zur DSGVO auch die Personendaten von juristischen Personen schützt. Mit der Revision des DSG wird ein dem der DSGVO gleichwertiger Schutzstandard eingeführt, aber gleichzeitig auf den Schutz von Personendaten juristischer Personen verzichtet.
Neue Bewilligungspflicht für Vermögensverwalter
Das neue Finanzinstitutsgesetz (FINIG), welches seit dem 1. Januar 2020 in Kraft ist, löst für Vermögensverwalter in der Schweiz einen neuen, teilweise erheblichen organisatorischen, personellen und administrativen Handlungsbedarf aus. Für die obersten Führungsorgane solcher Vermögensverwalter ist es zentral, zu erkennen, ob eine Bewilligungspflicht besteht und ob entsprechende Massnahmen einzuleiten sind. Illegale Finanzmarkttätigkeiten können Strafverfahren sowie Enforcement-Verfahren auslösen.
Cryptoassets & Blockchain
Currently, there is no specific regulation of cryptoassets in Switzerland. However, the Swiss Financial Market Supervisory Authority (FINMA) categorises cryptoassets based on the underlying economic function and applies the already existing financial market regulations to the cryptoasset itself, its issuance and transfers of it. FINMA differentiates between three distinct types of cryptoasset (which it refers to as tokens): asset (or security) tokens, payment tokens and utility tokens.
DAS BERECHTIGTE INTERESSE ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND - EINE PRAXISNAHE DARSTELLUNG
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bietet den Verantwortlichen die Möglichkeit, eine Datenverarbeitung mit der Verfolgung von eigenen (berechtigten) Interessen (wozu auch Drittinteressen zählen) zu rechtfertigen, sofern diese Interessen diejenigen der betroffenen Per- sonen überwiegen.
Seitdem die damalige Artikel-29-Datenschutz- gruppe das berechtigte Interesse als nicht bloss die ultima ratio dargestellt hatte1, erscheint die- ser Rechtfertigungsgrund eine praxisfreundliche und einfache Möglichkeit, eine Datenverarbei- tung einer grossen Anzahl von Datensubjekten zu rechtfertigen ohne jeweils eine Einwilligung im Einzelfall einholen zu müssen. Allerdings birgt dieser Rechtfertigungsgrund seine Tücken. Zum einen handelt es bei den berechtigten Interes- sen um einen unbestimmten und somit ausle- gungsbedürftigen Rechtsbegriff, welcher von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpre- tiert werden kann. Zum anderen sind u.U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Interessen- abwägungen durchzuführen, welche auch eine mögliche Quelle zur anderen Beurteilung der Aufsichtsbehörden darstellen.
Nachfolgend soll ein Überblick über diesen Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interes- sen gegeben und anhand von praxisorientierten Beispielen versucht werden diesen Begriff etwas fassbarer zu machen.