DAS BERECHTIGTE INTERESSE ALS RECHTFERTIGUNGSGRUND - EINE PRAXISNAHE DARSTELLUNG

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bietet den Verantwortlichen die Möglichkeit, eine Datenverarbeitung mit der Verfolgung von eigenen (berechtigten) Interessen (wozu auch Drittinteressen zählen) zu rechtfertigen, sofern diese Interessen diejenigen der betroffenen Per- sonen überwiegen.

Seitdem die damalige Artikel-29-Datenschutz- gruppe das berechtigte Interesse als nicht bloss die ultima ratio dargestellt hatte1, erscheint die- ser Rechtfertigungsgrund eine praxisfreundliche und einfache Möglichkeit, eine Datenverarbei- tung einer grossen Anzahl von Datensubjekten zu rechtfertigen ohne jeweils eine Einwilligung im Einzelfall einholen zu müssen. Allerdings birgt dieser Rechtfertigungsgrund seine Tücken. Zum einen handelt es bei den berechtigten Interes- sen um einen unbestimmten und somit ausle- gungsbedürftigen Rechtsbegriff, welcher von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpre- tiert werden kann. Zum anderen sind u.U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Interessen- abwägungen durchzuführen, welche auch eine mögliche Quelle zur anderen Beurteilung der Aufsichtsbehörden darstellen.

Nachfolgend soll ein Überblick über diesen Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interes- sen gegeben und anhand von praxisorientierten Beispielen versucht werden diesen Begriff etwas fassbarer zu machen.

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