Beratertätigkeit nach Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter revGwG – wer fällt neu unter das Geldwäschereigesetz (GwG)?
Beratungsberufe neu im Fokus des GwG
Mit der am 1. Oktober 2026 in Kraft tretenden Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (revGwG) wird dessen Anwendungsbereich auf bestimmte Beratertätigkeiten ausgeweitet. Neu können damit insbesondere Treuhänder, Steuerberater, Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie weitere Unternehmens- und Immobiliendienstleister dem GwG unterstehen, obwohl sie selbst keine klassischen Finanzintermediäre sind.
Zweck der Revision ist insbesondere die Erfassung geldwäschereirechtlich risikobehafteter Beratungsleistungen, wie sie typischerweise im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften, nicht operativen Rechtseinheiten oder vergleichbaren Strukturierungsdienstleistungen erbracht werden.
2. Welche Tätigkeiten werden erfasst?
2.1 Übersicht
Als Berater im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis revGwG gelten natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für Dritte bei finanziellen Transaktionen – einschliesslich der Mittelbeschaffung – im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken. Es handelt sich also um einen Tätigkeitsbezogenen Ansatz.
Erfasst sind insbesondere folgende Rechtsvorgänge:
Kauf und Verkauf von Grundstücken (Art 2 Abs. 3bis lit. a revGwG);
Gründung und Errichtung von operativen oder nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland (Art 2 Abs. 3bis lit. b revGwG)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht operativen Rechtseinheiten (Art. 2 Abs. 3bis lit. c-e revGwG)
Gründung oder Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz sowie von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland;
Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten;
Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; sowie
Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.
Berufsmässiges Bereitstellen von Adressen oder Räumlichkeiten als Sitz oder Domizil für mehr als 6 Monate (Art. 2 Abs. 3ter revGwG)
2.2 Entscheidend ist die konkrete Mitwirkung
Für die Praxis ist insbesondere die Abgrenzung zwischen einer allgemeinen Beratung und der Mitwirkung an einer konkreten finanziellen Transaktion relevant. Nicht jede rechtliche, steuerliche, buchhalterische oder immobilienbezogene Beratung führt deshalb automatisch zu einer GwG-Unterstellung.
Erfasst werden nur Beratungstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer geldwäschereirelevanten Transaktion stehen und für deren Umsetzung kausal sind, etwa die rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Strukturierung, Durchführung oder Finanzierung einer Transaktion, die Erstellung von Verträgen oder Registeranmeldungen. Massgebend ist, welche konkrete Leistung im Einzelfall erbracht wird und ob diese einen hinreichenden Bezug zu einem der gesetzlich bezeichneten Rechtsvorgänge aufweist. Damit können auch innerhalb desselben Unternehmens einzelne Dienstleistungen dem Beraterregime unterstehen, während andere ausserhalb des GwG verbleiben. Besonders relevant ist diese Abgrenzung beispielsweise für Treuhandunternehmen, Kanzleien oder Immobiliengesellschaften, die ein breites Dienstleistungsspektrum anbieten.
Die Beratung ist erfasst,sobald der Kunde ein konkretes Geschäft beabsichtigtund die beratende Person darüber informiert. AllgemeinegesellschaftsrechtlicheBeratung ohne Kenntnis eines solchen Geschäfts fällt hingegen nicht unter die Regelung. Ausgenommen sind auch bestimmte Tätigkeiten und Rechtsvorgänge mit geringem Geldwäschereirisiko. Dazu gehören insbesondere bestimmte Revisions- und Prüfungstätigkeiten, Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten und gemeinnützige Organisationen, familien- und erbrechtlich veranlasste Transaktionen sowie bestimmte Immobilien- und Gesellschaftsgeschäfte.
2.3 Kauf und Verkauf von Grundstücken (Art. 2 Abs. 3bis Bst. a GwG)
Im Immobilienbereich ist insbesondere die Mitwirkung bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken relevant. So sollte etwa eine allgemeine Beratung zum Immobilienrecht ohne Kenntnis eines konkret beabsichtigten Geschäfts nicht erfasst werden.
Erfasst ist die Mitwirkung beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, einschliesslich Verkaufsversprechen und Kaufvertrag. Unter diesen Tatbestand fallen sowohl Asset Deals als auch Share Deals, sofern Anteile an einer Immobiliengesellschaft übertragen werden, sowie Geschäfte im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungen.
Ebenfalls erfasst ist die entgeltliche Belastung eines Grundstücks mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht (Art. 12e Abs. 2 lit. b GwV). Die notwendige Gegenleistung der Immobilientransaktion kann dabei in Geld oder anderen Vermögenswerten bestehen.
2.4 Berufsmässiges Bereitstellen von Adressen oder Räumlichkeiten als Domiziloder Sitz für Rechtseinheiten (Art. 2 Abs. 3ter revGwG)
Erfasst werden professionelle Domizildienstleistungen, also Personen, die berufsmässig während mehr als sechs Monaten Adressen oder Räumlichkeiten als Sitz oder Domizil für Rechtseinheiten bereitstellen. Eine gewöhnliche Vermietung von Geschäftsräumen ist davon abzugrenzen: Steht die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten und nicht die Bereitstellung einer Geschäftsadresse im Vordergrund, liegt grundsätzlich keine Domizildienstleistung im Sinne dieser Bestimmung vor.
2.5 Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht operativen Rechtseinheiten (Art. 2 Abs. 3bis lit. c - e revGwG)
Erfasst werden insbesondere bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland. Dazu können etwa Strukturierungs-, Verwaltungs- oder Transaktionsdienstleistungen gehören.
Demgegenüber führt die gewöhnliche Beratung oder Unterstützung eines operativ tätigen Unternehmens nicht ohne Weiteres zur Unterstellung. Die Abgrenzung zwischen operativen und nicht operativen Rechtseinheiten erhält dadurch erhebliche praktische Bedeutung.
2.6 Gründung und Errichtung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland (Art. 2 Abs. 3bis Bst. b GwG)
Unter diesen Tatbestand fällt jede Mitwirkung an der Gründung oder Errichtung von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland. Unerheblich ist dabei ob die Rechtseinheiten operativ tätig sind oder nicht.
3. Ausnahmen bleiben zentral
Die Prüfung der Unterstellung unter das GwG darf nicht bei Art. 2 Abs. 3bis und Abs. 3ter revGwG stehen bleiben. Das revidierte Recht enthält verschiedene Ausnahmen, welche den Anwendungsbereich teilweise erheblich einschränken. Art. 2 Abs. 4ter revGwG nimmt bestimmte Transaktionen mit begrenztem Geldwäschereirisiko ausdrücklich vom Beraterregime aus. Dazu gehören insbesondere:
die Grundstücksübertragungen mit einem Wert von weniger als CHF 5 Mio., sofern der Kaufpreis ausschliesslich über einen dem GwG unterstellten Finanzintermediär geleistet und empfangen wird;
der Erwerb selbst bewohnter Wohnliegenschaften sowie bestimmte familien-, ehe- und erbrechtlich oder durch Schenkung veranlasste Grundstücksgeschäfte;
die Übertragung von landwirtschaftlichen Gewerben oder Grundstücken gemäss BGBB an Personen, die diese selbst bewirtschaften wollen;
die Übertragung von Grundstücken zwecks Güterzusammenlegung und ähnlichen Vorgängen;
Organtätigkeiten für operative Rechtseinheiten sowie für gemeinnützige Stiftungen und operativ tätige Vereine mit Sitz in der Schweiz;
die Errichtung von Stiftungen von Todes wegen;
die Beurkundung von Rechtsgeschäften, soweit sie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vom Beraterregime ausgenommen ist
4. Prüfschritte für die Praxis
Für die Praxis empfiehlt sich deshalb eine Prüfung in mehreren Schritten: Zunächst ist festzustellen, ob die konkrete Tätigkeit überhaupt einen Tatbestand von Art. 2 Abs. 3bis oder Abs. 3ter revGwG erfüllt. Anschliessend sind die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Ausnahmen zu prüfen. Erst danach stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit die Schwelle der Berufsmässigkeit nach Art. 12f revGwV erreicht.
5. Berufsmässigkeit nach Art. 12f revGwV
Selbst wenn eine Tätigkeit sachlich unter Art. 2 Abs. 3bis oder Abs. 3ter revGwG fällt, führt dies noch nicht zwingend zu einer Unterstellung. Zusätzlich muss die Tätigkeit berufsmässig ausgeübt werden.
Art. 12f revGwV konkretisiert dieses Erfordernis. Als berufsmässig gilt zunächst eine selbstständige, auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Zusätzlich sieht die Verordnung quantitative Schwellenwerte vor. Berufsmässigkeit liegt jedenfalls vor, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Mit den relevanten Beratungstätigkeiten wird ein Bruttoerlös von mehr als CHF 50'000 pro Kalenderjahr erzielt;
es werden mehr als 20 Kundinnen oder Kunden pro Kalenderjahr beraten oder bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitgewirkt;
bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt muss angenommen werden, dass die Beratung
Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt CHF 5 Mio. überschreiten; oder
finanzielle Transaktionen mit einem Gesamtvolumen von mehr als CHF 2 Mio. pro Kalenderjahr betrifft.
Gerade für kleinere Treuhandunternehmen, Kanzleien und andere Beratungsunternehmen sind diese Schwellenwerte von erheblicher Bedeutung.
6. Welche Folgen hat eine Unterstellung?
Wer als Berater dem GwG untersteht, muss künftig geldwäschereirechtliche Sorgfalts- und Organisationspflichten erfüllen. Dazu gehört insbesondere die Identifizierung der Kunden, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, Abklärungs- und Dokumentationspflichten sowie organisatorische Massnahmen wie der Erlass von Weisungen, Mitarbeiterschulungen und regelmässigen Kontrollen zur Einhaltung des GwG.
Der Umfang der Sorgfaltspflichten richtet sich dabei nach den Risiken des Geschäfts, der Dienstleistung und des Kunden (Art. 8c Abs. 1 GwG). Bei erhöhtem Risiko sind Zweck und Hintergrund des Geschäfts oder der Dienstleistung vertieft abzuklären (Art. 8b Abs. 2 GwG). Solche Risiken können insbesondere bei komplexen Strukturen, Bezügen zu Hochrisikoländern, PEPs, ungewöhnlich hohen Transaktionsvolumina oder nicht plausibler Vermögensherkunft bestehen. Die Ergebnisse der Abklärungen sind auf ihre Plausibilität zu prüfen und zu dokumentieren.
Bei begründetem Verdacht besteht zudem grundsätzlich eine Meldepflicht gegenüber der MROS (Art. 9 Abs. 1ter GwG).
Die Aufsicht über die neu dem Geldwäschereigesetz unterstellten Beraterinnen und Berater wird durch eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO) wahrgenommen. Unterstellungspflichtige Berater müssen sich einer solchen SRO anschliessen.Beraterinnen und Berater, die bei Inkrafttreten bereits eine berufsmässige unterstellungspflichtige Tätigkeit ausüben, müssen innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist ein Anschlussgesuch bei einer SRO einreichen. Wer erst später von einer nichtberufsmässigen zu einer berufsmässigen Tätigkeit wechselt, muss innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel ein Anschlussgesuch einreichen.
7. Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen
Die neuen Vorgaben können insbesondere Treuhänder, Immobiliendienstleister, Berater und Rechtsanwälte erfassen, die bislang nicht als Finanzintermediäre dem GwG unterstellt waren. Für Unternehmen, die potenziell erfasste Dienstleistungen anbieten, besteht daher bereits vor Inkrafttreten Handlungsbedarf. Das bestehende Dienstleistungsangebot sollte daraufhin überprüft werden, welche Tätigkeiten unter Art. 2 Abs. 3bis oder Abs. 3ter revGwG fallen können, ob Ausnahmen greifen und ob die Schwellenwerte der Berufsmässigkeit erreicht werden.
Ergibt die Prüfung eine Unterstellung, sind die erforderlichen organisatorischen Massnahmen rechtzeitig umzusetzen. Dazu gehört insbesondere die Anpassung interner Prozesse und Dokumentationen, die Erhebung und Aktualisierung der erforderlichen Kundeninformationen sowie die Schulung der Mitarbeitenden zu den geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten.
8. Fazit
Die GwG-Revision erweitert den Kreis der unterstellten Personen erheblich. Entscheidend ist jedoch nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkret ausgeübte Tätigkeit. Unternehmen sollten daher ihr Dienstleistungsangebot frühzeitig auf eine mögliche Unterstellung und die Berufsmässigkeit prüfen.
9. Unterstützung durch LezziLegal
LezziLegal unterstützt Sie gerne bei der:
· Prüfung der GwG-Unterstellung einzelner Tätigkeiten und Geschäftsmodelle;
· Abgrenzung unterstellungspflichtiger von nicht erfassten Dienstleistungen und Prüfung der gesetzlichen Ausnahmen;
· Beurteilung der Berufsmässigkeit und der relevanten Schwellenwerte;
· Anpassung der erforderlichen GwG-Prozesse und Dokumentationen;
· Vorbereitung des SRO-Anschlusses sowie
· Schulung von Mitarbeitenden zu den neuen Sorgfalts- und Organisationspflichten.