Finfluencer in der Schweiz: Ab wann gelten Finanzinhalte als Werbung oder Anlageberatung nach FIDLEG?
Was sind Finfluencer?
Influencer publizieren auf den sozialen Medien heutzutage vermehrt Empfehlungen für Aktien, ETFs oder Kryptowährungen. Jene Influencer werden als sogenannte „Finfluencer“ bezeichnet, was die beiden Worte „Finance“ und „Influencer“ verbindet.
Für Finanzdienstleister eröffnet dies neue Möglichkeiten, potenzielle Kunden und Kundinnen anzusprechen. Eine Besonderheit der sozialen Medien ist der starke Personenbezug. Regelmässige Einblicke in den Alltag, direkte Interaktionen und persönliche Erfahrungsberichte können ein besonderes Vertrauensverhältnis schaffen. Aus diesem Grund haben die Empfehlungen von Influencern oftmals eine stärkere Wirkung als klassische Werbung.
Der folgende Beitrag erläutert die regulatorischen Vorschriften für Werbung und Anlageberatung und zeigt die rechtlichen Konsequenzen bei Verstössen auf.
2. Werbung oder Anlageberatung?
2.1 FIDLEG-Vorschriften zur Werbung
Für Werbung sind je nach Gegenstand unterschiedliche Bestimmungen des FIDLEG zu beachten. Finanzdienstleister müssen Werbung als solche kennzeichnen (Art. 8 Abs. 6 FIDLEG). Werbung für Finanzinstrumente muss gemäss Art. 68 Abs. 1 FIDLEG als solche klar erkennbar sein. Ist der Werbecharakter nicht ohne Weiteres erkennbar, sollte die Werbung entsprechend deutlich gekennzeichnet werden.
2.2 Ausnahmen
Als Werbung gilt nach Art. 95 Abs. 1 FIDLEV jede an Anlegerinnen und Anleger gerichtete Kommunikation, die darauf abzielt, auf bestimmte Finanzdienstleistungen oder Finanzinstrumente aufmerksam zu machen.
Für sich allein gelten folgende Inhalte laut Art. 95 Abs. 2 FIDLEV nicht als Werbung:
die namentliche Nennung von Finanzinstrumenten ohne oder in Verbindung mit der Publikation von Preisen, Kursen oder Nettoinventarwerten, Kurslisten oder -entwicklungen, Steuerzahlen (lit. a);
Meldungen zu Emittenten oder Transaktionen, insbesondere wenn diese gesetzlich, aufsichtsrechtlich oder aufgrund der Regularien von Handelsplätzen oder DLT-Handelssystemen vorgeschrieben sind (lit. b) ;
die Bereitstellung oder Weiterleitung von Mitteilungen eines Emittenten an bestehende Kundinnen und Kunden durch Finanzdienstleister (lit. c);
Berichte in der Fachpresse (lit. d).
2.3 Inhaltliche Vorschriften nach FIDLEG
Auf den sozialen Plattformen gibt es mittlerweile die Möglichkeit, Werbung als solche zu kennzeichnen. Die blosse Kennzeichnung eines Beitrags als Werbung genügt allerdings nicht in jedem Fall. Bei Werbung für Finanzinstrumente sind zusätzlich insbesondere die Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 und 3 FIDLEG zu beachten.
Nach Art. 68 Abs. 2 FIDLEG hat die Werbung auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt des betreffenden Finanzinstruments sowie auf deren Bezugsstelle hinzuweisen, soweit solche Dokumente für das Finanzinstrument bestehen. Zudem darf die Werbung nicht von den enthaltenen Angaben im Basisinformationsblatt oder dem Prospekt abweichen (Art. 68 Abs. 3 FIDLEG).
2.4 Anlageberatung als Finanzleistung nach FIDLEG
Unter das FIDLEG fällt, wer Finanzdienstleistungen nach Art. 3 lit. c FIDLEG anbietet. Laut Art. 3 lit. c Ziff. 4 FIDLEG ist eine Anlageberatung eine Erteilung persönlicher Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit Finanzinstrumenten beziehen. Für die Qualifikation als Anlageberatung müssen demnach drei Elemente vorliegen:
· Es wird eine Empfehlung abgegeben;
· Die Empfehlung bezieht sich auf ein Geschäft mit einem Finanzinstrument; und
· sie ist persönlich, das heisst, sie richtet sich an einen Kunden oder an einen bestimmten Kundenkreis mit einem Bezug zur persönlichen Situation.
Finfluencer, die auf ihren Kanälen allgemeine Markterwartungen oder allgemeine Empfehlungen zu Finanzinstrumenten veröffentlichen, erbringen grundsätzlich keine persönliche Anlageberatung. Anders kann die Situation zu beurteilen sein, wenn Nutzer auf einer Plattform Angaben zu ihrer finanziellen Situation, ihren Anlagezielen oder ihrer Risikobereitschaft machen und ihnen auf dieser Grundlage konkrete Finanzinstrumente oder Finanzdienstleistungen empfohlen werden. Je stärker eine Empfehlung auf die persönlichen Verhältnisse des einzelnen Nutzers zugeschnitten ist, desto eher kann eine Anlageberatung im Sinne des FIDLEG vorliegen. Bei solchen Konstellationen ist Vorsicht geboten, da es zu rechtlichen Konsequenzen kommen kann.
Nicht jede persönliche Empfehlung eines Finfluencers führt automatisch zur Anwendung der Verhaltenspflichten des FIDLEG. Erforderlich ist vielmehr, dass die Tätigkeit in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich des FIDLEG fällt. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Finfluencer gewerbsmässig Finanzdienstleistungen erbringt und damit als Finanzdienstleister im Sinne des FIDLEG qualifiziert.
3. Sanktionen bei Verstössen
Nach Art. 89 lit. a FIDLEG wird jemand mit einer Busse von bis zu CHF 100'000 bestraft, wer vorsätzlich bei der Erfüllung von Informationspflichten nach Art. 8 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt.
Nach Art. 89 lit. b FIDLEG droht eine Busse von bis zu CHF 100'000, wer vorsätzlich die Pflichten zur Angemessenheits- oder Eignungsprüfung nach Art. 10-14 FIDLEG in schwerwiegender Weise verletzt.
Für Finfluencer kann diese Strafbestimmung relevant werden, wenn ihre Tätigkeit als Anlageberatung im Sinne des FIDLEG qualifiziert und die entsprechenden Pflichten zur Angemessenheits- oder Eignungsprüfung vorsätzlich in schwerwiegender Weise verletzt werden.
4. Fazit
Finfluencer bewegen sich bei der Veröffentlichung von Finanzinhalten in einem regulatorisch sensiblen Umfeld. Je nach Inhalt und Ausgestaltung eines Beitrags können insbesondere die Werbevorschriften des FIDLEG zur Anwendung gelangen. Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein. Soweit für das betreffende Finanzinstrument ein Prospekt oder ein Basisinformationsblatt besteht, ist zudem auf diese Dokumente und ihre Bezugsstelle hinzuweisen.
Von blosser Werbung oder allgemeinen Marktkommentaren ist die Anlageberatung abzugrenzen. Eine solche kann insbesondere dann vorliegen, wenn eine Empfehlung zu einem Finanzinstrument auf die persönlichen Verhältnisse einer bestimmten Kundin oder eines bestimmten Kunden zugeschnitten ist. Ob die entsprechenden Pflichten des FIDLEG zur Anwendung gelangen, hängt zudem davon ab, ob die Tätigkeit in dessen Anwendungsbereich fällt und insbesondere gewerbsmässig als Finanzdienstleistung erbracht wird.
Für Finfluencer und mit ihnen zusammenarbeitende Finanzdienstleister empfiehlt es sich daher, die konkrete Ausgestaltung von Finanzinhalten, Werbekooperationen und personalisierten Empfehlungen sorgfältig zu prüfen. Gerade bei Abgrenzungsfragen kann eine vorgängige rechtliche Einordnung helfen, regulatorische Risiken zu vermeiden.
5. Unterstützung durch Lezzilegal
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· der Abgrenzung zwischen Werbung und Anlageberatung
· Prüfung möglicher Bewilligungs- und Registrierungspflichten
· Prüfung von Werbeinhalten und Risikohinweisen