Risikominimierende Massnahmen– Datenschutzerklärungen

Risikominimierende Massnahmen– Datenschutzerklärungen

Was Verwaltungsrat und Geschäftsleitung bei Datenschutzerklärungen beachten müssen, um die Anforderungen des Schweizer Datenschutzgesetzes einzuhalten.

Für Geschäftsleitungsmitglieder und Verwaltungsräte ist der richtige Umgang mit den Datenschutzerklärungen zentral zur Risikominimierung und zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Sorgfaltspflicht gemäss Datenschutzgesetz (DSG). Eine wirksame Datenschutzerklärung stellt ein zentrales Element eines umfassenden Datenschutzkonzepts dar. Sobald Personendaten beschafft werden, z. B. via Website, E-Mail, Formular, Bewerbungen, braucht die Unternehmung eine Datenschutzerklärung.

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