Consent-Management-Tool
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Trotz vieler inhaltlicher Gemeinsamkeiten mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sogenannten Cookie-Richtlinie sieht das revDSG keine Notwendigkeit eines Rechtfertigungs- grunds für die Datenbearbeitung vor, solange diese nicht die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person verletzen. Eine Persönlichkeitsverletzung liegt dann vor, wenn die Grundsätze der Datenbear- beitung und -sicherheit gemäss Art. 6–8 revDSG nicht eingehalten werden, wenn die Datenbearbei- tung entgegen dem ausdrücklichen Willen der betroffenen Personen stattfindet oder wenn beson- ders schützenswerte Personendaten an Dritte bekannt gegeben werden. Eine Einwilligung kann auch als Grundlage für die Datenbekanntgabe in einen Staat ohne angemessenen Datenschutz dienen. Zu erwähnen ist schliesslich, dass gültige Einwilligungen unter der DSGVO auch im Anwendungsbereich des revDSG gültig sind. Im umgekehrten Fall muss das nicht unbedingt auch so sein.
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