
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bietet den Verantwortlichen die Möglichkeit, eine Datenverarbeitung mit der Verfolgung von eigenen (berechtigten) Interessen (wozu auch Drittinteressen zählen) zu rechtfertigen, sofern diese Interessen diejenigen der betroffenen Personen überwiegen.
Seitdem die damalige Artikel-29-Datenschutzgruppe das berechtigte Interesse als nicht bloss die ultima ratio dargestellt hatte, erscheint dieser Rechtfertigungsgrund als eine praxisfreundliche und einfache Möglichkeit, eine Datenverarbeitung einer grossen Anzahl von Datensubjekten zu rechtfertigen ohne jeweils eine Einwilligung im Einzelfall einholen zu müssen. Allerdings birgt dieser Rechtfertigungsgrund seine Tücken. Zum einen handelt es bei den berechtigten Interessen um einen unbestimmten und somit auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff, welcher von den Aufsichtsbehörden unterschiedlich interpretiert werden kann. Zum anderen sind u.U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten zwei Interessenabwägungen durchzuführen, welche auch eine mögliche Quelle zur anderen Beurteilung der Aufsichtsbehörden darstellen.
Nachfolgend soll ein Überblick über diesen Rechtfertigungsgrund der berechtigten Interessen gegeben und anhand von praxisorientierten Beispielen versucht werden, diesen Begriff etwas fassbarer zu machen.
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