
Nutzt ein Unternehmen KI-Tools Dritter (z. B. Textgenerierung, Datenanalyse), liegt bei Zugriff auf Personendaten durch den Anbieter eine Auftragsbearbeitung gemäss Art.9 DSG vor. Ein Auftragsbearbeitungsvertrag (ABV) ist zwingend notwendig, um sicherzustellen, dass der Verantwortliche die Kontrolle behält und der Anbieter die Datenschutzpflichten einhält. Wenn ein Unternehmen KI-Systeme von externen Anbietern nutzt, muss der ABV spezifische Risiken und Anforderungen berücksichtigen.
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